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Unsere Rechtsanwälte
an Ihrer Seite!
Dipl.-Ing. (FH) ANDREAS FLIGG
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau
Verwaltungsrecht*

Email: andreas.fligg(at)rae-vonappen.de  (aus Spamschutz (at) = @)
Ab September 2000 studierte Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg Bauingenieurwesen an der Fachhochschule in Hannover/Nienburg an der Weser. Dieses Erststudium schloss er erfolgreich im Juli 2004 mit der Vertiefungsrichtung Baubetriebslehre ab. Direkt im Anschluss nahm Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg im Oktober 2004 an der Leibniz Universität Hannover ein Zweitstudium der Rechtswissenschaften auf. Auch dieses beendete er erfolgreich im März 2010 mit dem ersten Staatsexamen, so dass er im Anschluss sein Referendariat beim Oberlandesgericht Celle beginnen und erfolgreich im Frühjahr 2012 sein zweites Staatsexamen ablegen konnte.
Im Rahmen des Referendariats war Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg beim Landkreis Diepholz beschäftigt, wo er öffentlich – rechtliche Baustreitigkeiten betreute und bearbeitete. Die letzte Wahlstation im Referendariat absolvierte Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg in der Kanzlei der Anwaltspartnerschaft von Appen, Prof. Dr. Fischer, Prof. Schonebeck mbB, wo er ebenfalls Baustreitigkeiten im öffentlichen und privaten Baurecht betreute.
Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg hat seit Juli 2012 seine anwaltliche Tätigkeit in der Kanzlei der Anwaltspartnerschaft von Appen, Prof. Dr. Fischer, Prof. Schonebeck mbB aufgenommen.

Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg ist Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, Fachbereich Bauwesen und Geoinformation, Fachgebiete öffentliches und privates Baurecht sowie Architekten- und Ingenieurrecht.

Außerdem ist Herr Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg Teilnehmer im Arbeitskreis Baurecht des Anwaltsvereins Oldenburg und Mitglied in der Ingenieurkammer Niedersachsen.

Schließlich ist Rechtsanwalt Dipl. Ing. (FH) Fligg Dozent und Referent bei zahlreichen Baufirmen und Produkthersteller.

Seit 2019 ist er Partner.

Seit 2023 Schlichter und Schiedsrichter nach SOBau.

In der Kanzlei bearbeitet er folgende Bereiche schwerpunktmäßig:

Öffentliches Baurecht
o    Bauplanungsrecht
o    Überprüfung von Bebauungsplänen
o    Bebaubarkeit von Grundstücken
o    Bauordnungsrecht
o    Überprüfung eines Bauvorbescheides/ einer Baugenehmigung
o    Rechtschutz gegen Stilllegungs-, Nutzungsuntersagungs-, Beseitigungs- und
o    Rückbauanordnungen
o    Rechtschutz
o    Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung
o    vorläufiger Rechtsschutz
Privates Baurecht
o    Bauvertragsrecht nach VOB/B und BGB
o    Nachtrags- und Mängelmanagement
o    Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung
o    baubegleitende Rechtsberatung
o    Abrechnung, Sicherung und Durchsetzung des Werklohnes
o    Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
o    allgemeines und besonderes Zivilrecht
o    Kaufvertragsrecht
o    Mietvertragsrecht
o    Deliktsrecht

Publikationen:
•    Prüfpflicht und Bedenkenanmeldung im Bauvertrag, jurisAnwZertBauR (Fundstelle 11/2012, Anm. 2),
•    Gesamtschuld der am Bau Beteiligten jurisAnwZertBauR (Fundstelle 01/2013),
•    Ansprüche beim gestörten Bauablauf nach VOB/B und BGB, jurisAnwZertBauR (Fundstelle: 19/2015 & 23/2015 & 1/2016 & 5/2016)
•    Vergütungsanspruch für Nachtragsbearbeitungskosten, jurisPR-PrivBauR 1/ 2018 
•    Arglistige Haftung aus dem Grundstückskaufvertrag, AnwZert BauR 3/2018
•    Vorvertragliche Pflichtverletzung bei Anbahnung eines Grundstückskaufvertrages, jurisPR-PrivBauR 9/2019
•    Mängelbeseitigung: Anspruch auf ein Sanierungskonzept, AnwZert BauR 23/2019
•    Die Gefahren im Bauträgerrecht bei Verwendung formularmäßiger Bauträgerverträge, jurisPR-PrivBauR 9/2018
•    Haftung eines Tiefbauunternehmens infolge unzureichender Erkundung, jurisPR-PrivBauR 6/2018
•    Verjährung von Ansprüchen eines Gesamtschuldners im Werkvertragsrecht, jurisPR-PrivBauR 5/2018
•    Die Informationspflicht gegenüber dem Architekten, jurisPR-PrivBauR 3/2018
•    Herstellung und Vorhaltung eines sog. Berliner Verbrauchs: Sicherheit gemäß §648a BGB bzw. §650f  jurisPR-PrivBauR 6/2019
•    Einhaltung der Herstellervorgaben als Mindestmaß der Ausführungsqualität einer Werkleistung jurisPR-BauR 4/2019
•    Die Prüf-, Bedenken- und Untersuchungspflicht des Werkunternehmers bei mangelhafter Vorunternehmerleistung jurisPR-PrivBaur 3/2019
•    Bauprozess: Gerichtliches Fachwissen statt Sachverständigengutachten AnwZert BauR 3/2019
•    Maßstab der Bauüberwachungspflicht eines Architekten jurisPR- PrivBauR 8/2020
•    Die anerkannten Regeln der Technik als Maßstab zur Feststellung eines mangelhaften Fußbodenbelages jurisPR-PrivBauR 4/2020

* = weiterer Tätigkeitsschwerpunkt

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