AllgemeinNotar

Notare
Allgemeines

§ 1 der Bundesnotarordnung beschreibt den Notar als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zuständig ist.

In Teilen sieht das Gesetz ein Beurkundungserfordernis für Rechtsgeschäfte vor, so dass grundsätzlich eine Beurkundung vor einem Notar zur Wirksamkeit erfolgen muss. Das betrifft zum Beispiel Grundstücksgeschäfte, Schenkungsversprechen, Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, Erbverträge oder Eheverträge. Auch können die Beteiligten eine Beurkundung des Rechtsvorgangs wünschen. Vorteile einer Beurkundung liegen unter anderem in der fachkundigen juristischen Ausarbeitung und der Beweissicherheit.

Das Beurkundungsverfahren, das im Beurkundungsgesetz geregelt ist, lässt sich verkürzt so zusammenfassen, dass der von den Beteiligten gewünschte Urkundsinhalt vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird.

Zu den Aufgaben des Notars gehören außerdem u.a. die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften sowie die Beurkundung von tatsächlichen Vorgängen und die Ausstellung von Bescheinigungen über amtlich wahrgenommene Tatsachen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend.

Der notariellen Mitwirkung bedarf es am häufigsten zum Beispiel in folgenden Bereichen:
- Im Immobilienverkehr, also bspw. bei Kaufverträgen über Grundstücke oder Eigentumswohnungen, aber auch Grundstücksbelastungen und Grundstücksbeschränkungen.
- Im Erbrecht, bspw. bei Testamenten oder Erbverträgen.
- Im Bereich des Vereins-  oder Gesellschaftsrechts (Verträge bzw. Satzungen und Registeranmeldungen, Anteilsübertragungen, Auflösung).
- In Familiensachen, bspw. bei Adoption bzw. Annahme als Kind, Eheverträgen und Scheidungsfolgevereinbarungen.
- Bei Vorsorgevollmachten und Patienetenverfügungen.

Wichtig ist, dass eine Mitwirkung des jeweiligen Notars nicht in Betracht kommt, wenn der Notar selbst oder mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist. Dieses Problem bestünde, wenn ein Anwalt aus unserem Hause sich mit der Sache bereits befasst haben sollte. Dieser Grundsatz soll die Neutralität des Notars wahren.

In unseren Räumen können auch Beurkundungen mit einer höheren Beteiligtenzahl vorgenommen werden. Sollten Sie schlecht zu Fuß sein, können Beurkundungen und Beglaubigungen auch im Erdgeschoß stattfinden. Barrierefreiheit kann insoweit gewährleistet sein. Dazu würden wir aber zur besseren Organisation darum bitten, diesen Umstand vorher mit uns abzustimmen.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur Vorbesprechung, damit der Wille der Parteien von uns nachvollzogen und ein dementsprechender Urkundsentwurf zur weiteren Abstimmung gefasst werden kann.

Für Weiteres steht Ihnen in Oldenburg Herr Notar Pancratz, LL.M. gerne zur Verfügung.

Hier finden Sie allgemeine Infos zu Notartätigkeiten:


Allgemeines


Immobiliengeschäfte


Erbsachen


Gesellschaftsrecht


Familienangelegenheiten

Share by: