FamilienangelegenheitenNotar

Notare
Familienangelegenheiten

An dieser Stelle erörtern wir Beispiele des notariellen Tätigwerdens in Familienangelegenheiten:

Der Ehevertrag:
In § 1408 Abs. 1 BGB heißt es: „Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen, also beurkundet werden (§ 1410 BGB).
Es ist anerkannt, dass auch neben dem Güterstand Regelungen getroffen werden können, bspw. zu allgemeinen Ehewirkungen, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht etc.

Die Trennungs-/ Scheidungsfolgevereinbarung:

Diese werden von Eheverträgen dahingehend abgegrenzt, dass der Ehevertrag die Eingehung der Ehe notwendig voraussetzt. Hingegen bezieht sich die Scheidungsfolgevereinbarung auf eine bevorstehende oder eingeleitete Scheidung.
Die Trennungsfolgevereinbarung hat demgegenüber den Regelungsbereich, bei dem die Scheidung noch nicht einmal beabsichtigt sein muss. Hier soll in erster Linie das Getrenntleben Gegenstand der Vereinbarung sein.
Es gibt hierzu keine generelle Beurkundungspflicht. Es gibt jedoch wesentliche Ausnahmen, die eine notarielle Beurkundung erforderlich machen, wie bspw. Vereinbarungen über den Unterhalt, über den Versorgungsausgleich und über den Zugewinnausgleich. In der Regel dürfte sich aber eine Beurkundungspflicht schon daraus ergeben, dass eine Vereinbarung im Bereich vorstehender Ausnahmen grundsätzlich alle übrigen Regelungen des Gewollten beurkundungspflichtig macht.

Im Familienrecht ist der Notar des Weiteren zuständig bei der sogenannten Annahme als Kind (Adoption). Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Dieser Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Für Weiteres steht Ihnen in Oldenburg (Oldb.) Herr Notar Pancratz, LL.M. gerne zur Verfügung.

Hier finden Sie allgemeine Infos zu Notartätigkeiten:


Allgemeines


Immobiliengeschäfte


Erbsachen


Gesellschaftsrecht


Familienangelegenheiten

Share by: