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Erbsachen

An dieser Stelle erörtern wir Beispiele des notariellen Tätigwerdens im Erbrecht:

Wünscht man eine andere Erbfolge, als die gesetzliche, kann ein Testament errichtet werden. Ein Testament muss nicht notariell beurkundet werden. Dafür, sich an einen Notar zu wenden, gibt es aber einige Argumente:
Der Notar kann Sie vor Beurkundung individuell, bezogen auf Ihre Situation und rechtlich fachkundig beraten.
Gerade bei selbst errichteten Testamenten kommt es nicht selten im Erbfall zu Problemen, bspw. hinsichtlich der Auslegung, Beweisfragen oder der Testierfähigkeit des Erblassers.
Außerdem besteht hinterher eine bessere Beweisbarkeit.
Zwar fallen bei einem notariellen Testament Kosten an. Die Erben brauchen aber im Erbfall in der Regel keinen Erbschein mehr, was für diese wiederum ein Ersparnis an Zeit- und Kostenaufwand bedeutet.
Der Notar kann das Testament im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registrieren. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden.

Auch kann ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten testiert werden. Der „Klassiker“ ist das sogenannte „Berliner Testament“. In diesem setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, meistens an die Kinder, fallen soll. Ob das „Berliner Testament“ aber auf Sie passt, sollte besser in einem Gespräch mit dem Notar ausgelotet werden.

Vielleicht kommt auch ein Erbvertrag in Betracht. Der Erbvertrag wird in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Nach § 2276 BGB bedarf er grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Z. B. bietet der Erbvertrag auch unverheirateten Paaren die Möglichkeit, ähnliche Regelungen zu treffen wie in einem gemeinschaftlichen Testament. Aber auch hier sollte vorher ein Gespräch mit dem Notar erfolgen, um nachzuvollziehen, welche Gestaltung für den konkreten Einzelfall sinnvoll ist.

Wenn der Erbe sich im Rechtsverkehr als solcher ausweisen muss, um den Nachlass zu bekommen und darüber verfügen zu können, ist ein Erbschein erforderlich. Meistens ist dieser gerade dann erforderlich, wenn der Erblasser kein notarielles Testament errichtet hat. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag des oder der Erben ausgestellt. Für einen Erbscheinsantrag können Sie sich ebenfalls an einen Notar wenden.

Für Weiteres steht Ihnen in Oldenburg (Oldb.) Herr Notar Pancratz, LL.M. gerne zur Verfügung.

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