GesellschaftsrechtNotar

Notare
Gesellschaftsrecht

An dieser Stelle erörtern wir Beispiele des notariellen Tätigwerdens im Gesellschaftsrecht:

Im Gesellschaftsrecht gibt es vor allem den Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Unter den Kapitalgesellschaften wiederum finden sich u. a. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG). Schon die Wahl der Unternehmensform bedarf eigehender Beratung.

Wenn man sich bspw. die häufig vorkommende GmbH anschaut, bedarf der Gesellschaftsvertrag, der von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden muss, der notariellen Form, § 2 GmbHG. Auch die Satzung der AG muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden, § 23 AktG.

Zwar ist die Wirksamkeit einiger Gesellschaftsverträge an keine bestimmte Form gebunden, so bspw. bei der KG. Vor allem Beweiszwecke sollten jedoch Veranlassung sein, das für die eigene Gesellschaft zu hinterfragen. Und da die Anmeldung eines gewerblichen Unternehmens, wie auch einige Änderungen zur Eintragung beim Handelsregister ohnehin in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen haben, ist auch hier ein Tätigkeitsbereich des Notar eröffnet (§ 12 HGB).

Auch die Erteilung oder das Erlöschen von Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 53 HGB. Daher gilt auch dazu die öffentliche beglaubigte Form.

Der Notar kann Sie vor jedem Schritt individuell, bezogen auf Ihre Situation und rechtlich fachkundig beraten.

Für Weiteres steht Ihnen in Oldenburg (Oldb.) Herr Notar Pancratz, LL.M. gerne zur Verfügung.

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